Das Reverse-Charge-Verfahren

Grundsätzlich schuldet nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht der Unternehmer die Umsatzsteuer, der die Leistung erbringt. Er hat diese vom Kunden einzuziehen und an das Finanzamt abzuführen.
Allerdings in Ausnahmefällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Die Grundlage dafür ist §13a UStG. Das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren oder auch „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ nach §13b UStG. Hier wurden Sachverhalte gesetzlich geregelt, die besonders für Umsatzsteuerverkürzungen und –hinterziehungen anfällig sind. Erfüllt eine Leistung die Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens nach §13b UStG, so schuldet ausnahmsweise der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn dieser ein Unternehmer oder ggf. eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Abweichend von der steuerlichen Grundregel entsteht die Umsatzsteuer erst bei Ausstellung der Rechnung, spätestens aber zum Ende des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Wird allerdings das Entgelt vor der Ausführung der Leistung vereinnahmt (Anzahlung), entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraum, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Nach §14a, 5 UStG ist bei einer Leistung nach §13b, 2 UStG in der Rechnung ein Hinweis wie „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ anzugeben. Alternativ ist auch der englische Begriff „Reverse Charge“ zulässig, wenn der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist. Mit dem „Reverse-Charge-Verfahren“ will der Staat sicherstellen, dass ihm zustehende Steuern auch zugehen, wenn der Leistungsempfänger in Ländern ansässig ist, wo zumindest mit einer Steuergefährdung zu rechnen ist.

Hinweis: Wir geben hier nur eine erste Information. Die Beratung durch einen Fachanwalt soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Quelle: Finanzen Steuern Recht www.service-seiten.com Marc Tepfer, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN Ausgabe 2015
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