Büroorganisation

Abrechnung im Gutschriftsverfahren

Gerade bei bezogenen Leistungen, wo man am Anfang des Abrechnungszeitraums noch nicht genau weiß, in welchem Volumen abzurechnende Leistungen anfallen, setzt sich immer mehr das Gutschriftsverfahren durch.

Das ist zum Beispiel bei Dienstleistungen der Fall, wo innerhalb des Monats unterschiedliche Leistungsvolumina auftreten, wie in der Buchhaltung. Da hier vor allem der Auftragnehmer – also der Kunde oder Debitor – eine genauere Übersicht über die aufgelaufenen Leistungen hat, bietet es sich an, dass er eine Gutschrift erstellt  - und nicht der Lieferant oder Kreditor eine Rechnung.

Zu beachten ist, dass diese Gutschrift nicht die Gestalt einer Rechnungskorrektur hat! Mit Stichtag 01. Juli 2013 darf der Begriff Gutschrift nur noch für Belege zur Abrechnung im Gutschriftsverfahren genutzt werden.

Leistungsabrechnungen des Leistungsempfängers sollen als Gutschrift – Rechnungskorrekturen als Stornorechnung oder Rechnungskorrektur bezeichnet werden.

Anders als bei der Abrechnung über Rechnung muss auf der Gutschrift neben der eigenen Steuer- und/oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer auch die des Lieferanten angegeben werden!

Da die Abrechnung über das Gutschriftsverfahren eine Sondervariante der Leistungsabrechnung darstellt, sollte diese Ausgleichsmethode zwischen Debitor und Kreditor schriftlich vereinbart werden. Schließlich kann die Gutschrift Ihre Eigenschaft als Abrechnungsdokument verlieren, wenn der Lieferant über dieselbe Leistung zusätzlich eine Rechnung erstellt.

Gültigkeit der Gutschrift

§14,1,2 UStG:

Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht.

Pflichtangaben der Gutschrift

§14,4 UStG:

Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.    den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2.    die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3.    das Ausstellungsdatum,

4.     eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5.    die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6.    den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,

7.    das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

8.    den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,

9.    in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und

10.    in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.


Im Menü links können Sie sich eine PDF-Vorlage einer Gutschriftvereinbarung herunterladen!

Hinweis: Wir geben hier nur eine erste Information. Die Beratung durch einen Fachanwalt soll hierdurch nicht ersetzt werden.

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